Satzung

Förderverein e. V. des Heimattiergartens Fürstenwalde

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein e. V. des Heimattiergartens Fürstenwalde“ und wurde am 15. Mai 1991 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenwalde. Er ist unter der Nummer VR 2731FF in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung für die gezielte Förderung des Heimattiergartens Fürstenwalde. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung auf den Gebieten des Umwelt-, Natur und Tierschutzes sowie der Heimatkunde. Er setzt sich insbesondere für den Schutz und die Erhaltung bedrohter Tierarten, die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung ein und bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Institutionen, die gleiche Ziele verfolgen. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und ungebunden.
Der Heimattiergarten Fürstenwalde wird vom Verein verwaltet. Die Aufgaben der Verwaltung sind im Geschäftsverteilungsplan festgelegt und werden durch die Angestellten des Heimattiergartens wahrgenommen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dieser erfolgt durch die Annahme der Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

§ 6 Ausschluß der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließendem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche, eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft scheidet ferner mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied drei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von weiteren drei Monaten vor der Absendung der Mahnung entrichtet hat. Die Mahnung muß mit eingeschriebenen Brief mit Rückschein an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Sie ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden muß.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im voraus zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, daß der Beitrag halbjährlich oder jährlich zu entrichten ist. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  • zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
  • Geschäftsführer
  • gewählter Vertreter der Belegschaft des Heimattiergartens
  • sowie maximal drei Beisitze

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Um ein Mitspracherecht der Stadt zu gewährleisten, arbeitet ein kompetenter Vertreter der Stadtverwaltung im Vorstand mit.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Bedienstete des Heimattiergartens können nicht in den Vorstand, mit Ausnahme des Geschäftsführers und dem gewählten Vertreter der Belegschaft des Heimattiergartens, gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so beruft der restliche Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. Die Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu bestätigen.

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Berufung und Abberufung des Geschäftsführers
  • Einstellung bzw. Entlassung leitender Mitarbeiter, hierzu ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder notwendig. Die Einstellung bzw. Entlassung von Mitarbeitern wird im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer vorgenommen.
  • Aufnahme von finanziellen und vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten, die dem Zweck des Vereins dienlich sind
  • Regelungen von Vergütungen für Bedienstete des Heimattiergartens
  • Bildung von Rücklagen (entsprechend § 14, Nummer 5, Körperschaftsteuergesetz) in Verbindung mit § 55, Absatz 1, Nummer 1 der Abgabenordnung und deren Verwendung in Abstimmung mit dem Geschäftsführer.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  • einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres und
  • die Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf Antrag von 20 % der Mitglieder durch den Vorstand in einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung darüber zu informieren.

§ 12 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung, die Tagesordnung, bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte, bekannte Mitgliedanschrift.

§ 13 Beschlußfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Sie darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§ 14 Beschlußfassung

In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen ist der Auftrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim abzustimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, entlastet den Vorstand, bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eventuelle Umlagen. Sie beschließt über Etat und über Anträge.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung und den Jahresabschluß zu prüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über die Ergebnisse der Kassenprüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf schriftlichen Vorschlag an den Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich besonderer Aktivitäten für Umwelt-, Natur und Tierschutz sowie für den Heimattiergarten verdient gemacht haben. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Fürstenwälde e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.